Lübeck LAN

Schutzkonzept

Wir legen großen Wert auf den Schutz von insbesondere Kindern und Jugendlichen.

Unsere Haltung

Wir schauen nicht weg

Wir möchten vor nichts die Augen verschließen und distanzieren uns von jeglicher Form von Gewalt, Grenzverletzung und Missbrauch von insb. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Distanzieren heißt nicht wegschauen!

Genau aus diesem Grund haben wir ein Schutzkonzept aufgestellt. Wir verstehen den Schutz von jener oben genannten als wesentlichen Bestandteil unserer Arbeit und unserer Ideale.

Dein Ansprechpartner

Marc Kimmel

Marc ist dein Ansprechpartner rund um das Konzept und Mitteilungen. Du musst keine Angst haben, Gewalt oder Missbrauch zu melden: Marc behandelt eure Anfragen höchstvertraulich und setzt alles daran, jeder Meldung nachzugehen.

Über Marc

Adresse
Käthe-Kollwitz-Weg 2423558 LübeckUnsere Post wird in der Regel vom Vorstand geöffnet. Wenn du dich direkt an Marc wenden möchtest, schreib ihm bitte elektronisch.
Marc Kimmel, Ansprechpartner für das Schutzkonzept

Das Dokument

Unser Schutzkonzept

Zur Prävention sexualisierter Gewalt, digitaler Gewalt und Missbrauch
Fassung
Vom 16.06.2026
Geltungsbereich
Präsenz-, Online- und Hybridangebote des Vereins
Beschlossen
16.06.2026 durch die Mitgliederversammlung · Fassung ohne Änderungen

§ 1 Satzungsmäßige Einordnung

(1) Dieses Schutzkonzept ist eine Ordnung des UtopiaGaming e.V. im Sinne von § 4.2 der Satzung. Es konkretisiert die in § 1.2 der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Medien- und Digitalkultur.

(2) Das Schutzkonzept dient dem Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor sexualisierter Gewalt, digitaler Gewalt, Grenzverletzungen, Machtmissbrauch und sonstigen Beeinträchtigungen ihres Wohls im Rahmen sämtlicher Vereinsangebote.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Es gilt für sämtliche Angebote, Maßnahmen, Veranstaltungen und Infrastrukturen des Vereins in Präsenz, digitaler oder hybrider Form, insbesondere für Jugendfreizeiten, Workshops, Seminare, Begegnungs- und Bildungsfahrten, LAN-Veranstaltungen, thematische Abende, Tagesausflüge, Discord-Community-Angebote, Medienangebote sowie sonstige vom Verein betriebene Plattformen und Projekte im Sinne von § 1.2 Abs. 3 der Satzung.

(2) Es ist verbindlich für den Vorstand, alle Mitglieder mit Funktionsrollen, sämtliche Teammitglieder im Sinne der Teamordnung, Jugendleitung, Betreuungspersonen und sonstige ehrenamtlich Tätige, Person mit besonderer Vertretungsbefugnis im Sinne des § 30 BGB sowie sonstige vom Verein mit Aufgaben betraute Personen.

(3) Gegenüber Teilnehmenden, Gästen, Erziehungsberechtigten und Kooperationspartnern entfaltet das Schutzkonzept die Wirkung eines verbindlichen Schutz- und Verhaltensstandards für die Vereinsarbeit.

§ 3 Grundsätze

(1) UtopiaGaming e.V. versteht den Schutz von Minderjährigen und jungen Menschen als wesentlichen Bestandteil seiner satzungsmäßigen Tätigkeit.

(2) Alle im Verein verantwortlichen Personen beachten folgende Grundsätze:

  1. Vorrang des Wohls von Kindern und Jugendlichen.
  2. Achtung persönlicher Grenzen und Selbstbestimmung.
  3. Null-Toleranz gegenüber sexualisierter Gewalt, Übergriffen, Anbahnungsverhalten und digitaler Gewalt.
  4. Transparenter und nachvollziehbarer Umgang in Betreuungssituationen.
  5. Konsequente Intervention bei Verdachtsmomenten und Vorfällen.

(3) Das Schutzkonzept verfolgt zugleich Präventions-, Handlungs- und Qualitätssicherungszwecke.

Lübeck LAN 2025 · UtopiaGaming e.V.

§ 4 Schutzbeauftragte Person

(1) Der Verein wählt eine schutzbeauftragte Person.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Der Vorstand kann Personen zur Wahl Aufstellen oder Vorschlagen.

(3) Die schutzbeauftragte Person ist Ansprechperson für Mitglieder, Teilnehmende, Erziehungsberechtigte, Betroffene und hinweisgebende Personen in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.

(4) Er ist kein Organ des Vereins. Seine Funktion ist eine besondere Vereinsfunktion im Sinne der vereinsinternen Aufgabenorganisation.

(5) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme von Hinweisen, Beschwerden und Verdachtsmeldungen.
  2. Unterstützung des Vorstands bei der Umsetzung dieses Schutzkonzepts.
  3. Mitwirkung an Prävention, Sensibilisierung und Fortschreibung des Schutzkonzepts.
  4. Unterstützung bei der Koordination weiterer Schritte im Verdachts- oder Vorfallsfall.

(6) Die schutzbeauftragte Person behandelt Mitteilungen betroffener Personen grundsätzlich vertraulich. Soweit keine akute Gefahr im Verzug besteht und keine rechtliche Pflicht zur Weitergabe besteht, erfolgt eine Information des Vorstands oder anderer Stellen nur nach vorheriger Rücksprache mit der betroffenen Person. Umfang und Inhalt der Weitergabe sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Geschäftsführungs- und Entscheidungsverantwortung des Vorstands nach § 6.2 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Verhaltenskodex

(1) Alle im Geltungsbereich dieses Schutzkonzepts tätigen Personen haben sich gegenüber Teilnehmenden respektvoll, sachlich, grenzachtend und nachvollziehbar zu verhalten.

(2) Untersagt sind insbesondere:

  1. Sexualisierte Sprache, Bemerkungen, Witze, Anspielungen oder entwürdigende Kommentare.
  2. Jede Form von sexuellem Kontakt, sexueller Handlung oder sexualisiertem Verhalten zwischen Betreuungspersonen, Teammitgliedern oder Jugendleitungen einerseits und Teilnehmenden andererseits.
  3. Jede Ausnutzung von Abhängigkeits-, Vertrauens- oder Autoritätsverhältnissen.
  4. Unnötige oder unangemessene körperliche Nähe.
  5. Berührungen an intimen oder privaten Körperzonen.
  6. Vertrauliche oder heimliche Treffen ohne sachlichen Anlass.
  7. Aufbau persönlicher, romantischer oder emotional abhängiger Sonderbeziehungen.

(3) Situationsbedingter Körperkontakt ist nur zulässig, soweit er sachlich erforderlich, sozial angemessen und nicht vermeidbar ist, etwa im Rahmen notwendiger Unterstützung oder Erster Hilfe. Intimkontakte bleiben ausgeschlossen. Besteht der Verdacht auf Verletzungen in intimen Bereichen, ist unverzüglich medizinisches Fachpersonal einzuschalten.

(4) Sexuelle Handlungen oder sexualisierte Verhaltensweisen im Sicht-, Hör- oder Wahrnehmungsbereich von Teilnehmenden sind unzulässig.

§ 6 Onlinepräsenz

Die Online-Präsenz bezeichnet die Gesamtheit aller Aktivitäten und Inhalte, die der Verein im Internet hat. Dazu gehören die eigene Website, Social-Media-Profile, Blogs und andere digitale Plattformen wie Discord. Dazu gehört die Webpräsenz utopia-gaming.de und utpia.eu, Instagram, TikTok und YouTube Account und der offizielle UtopiaGaming Discord.

§ 6.1 Besondere Risiken digitaler Räume

Digitale Räume bergen besondere Risiken, insbesondere:

  • Cybermobbing und digitale Ausgrenzung
  • Belästigung und sexualisierte Kommunikation
  • Grooming und Anbahnungsverhalten
  • Kontakt zu externen oder anonymen Personen
  • Verbreitung unangemessener Inhalte
  • Emotionale Abhängigkeiten durch intensive Online-Kommunikation
  • Konsum von nicht altersgerechten Inhalten

§ 6.2 Kommunikation in Projektgruppen und digitalen Arbeitsbereichen

§ 6.2.1 Grundsatz

(1) Der UtopiaGaming e.V. nutzt digitale Kommunikationsplattformen, insbesondere Discord, nicht ausschließlich als Kommunikationsmittel für Veranstaltungen, sondern auch als dauerhafte Plattform für gemeinschaftliche Projektarbeit, Organisation, kreative Zusammenarbeit und sozialen Austausch im Rahmen der Vereinszwecke gemäß §1.2 der Satzung.

(2) Projektgruppen dienen insbesondere der Planung, Durchführung oder Verwaltung von:

  1. Veranstaltungen
  2. Medienprojekten
  3. Community-Angeboten
  4. Gaming- oder IT-Projekten
  5. Streaming- oder Kreativangeboten
  6. Organisatorischen Vereinsaufgaben

§ 6.2.2 Projektgruppen und Rollen

(1) Projektgruppen können offen oder themengebunden organisiert werden.

(2) Gruppenleitungen oder Projektleitungen können demokratisch gewählt oder organisatorisch bestimmt werden.

(3) Projektleitungen haben innerhalb ihres Projektbereichs eine besondere Verantwortung und übernehmen eine organisatorische Leitungs-, Koordinations- und Aufsichtsfunktion. Dabei achten diese auf die Einhaltung der Vereinsregeln, des Schutzkonzepts sowie einen respektvollen und grenzachtenden Umgang innerhalb der Projektgruppe.

§ 6.2.3 Direktnachrichten

(1) Direktnachrichten und private Kommunikationskanäle zwischen Mitgliedern, Projektleitungen, Teammitgliedern und Teilnehmenden sind grundsätzlich zulässig so weit:

  1. Ein sachlicher Vereins-, Projekt- oder Communitybezug besteht
  2. Die Kommunikation respektvoll und grenzachtend erfolgt
  3. Keine unangemessenen Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

(2) Unzulässig sind:

  1. Sexualisierte Kommunikation in Anwesenheit von Minderjährigen,
  2. Anbahnendes Verhalten,
  3. Emotionale Abhängigkeiten,
  4. Intime Gespräche ohne sachlichen Anlass,
  5. Gezielte Isolation,
  6. Druckausübung oder Manipulation,
  7. Einzelne Personen bevorzugt privat zu binden,
  8. Kommunikation mit beleidigendem, diskriminierendem oder entwürdigendem Inhalt.

§ 6.2.4 Transparenzprinzip

(1) Kommunikation soll möglichst transparent und nachvollziehbar erfolgen.

(2) Organisatorische oder projektbezogene Inhalte sollen nach Möglichkeit in Gruppenkanälen oder nachvollziehbaren Kommunikationsstrukturen stattfinden.

(3) Einzelkommunikation soll auf notwendige oder sinnvolle Fälle beschränkt bleiben.

(4) Niemand darf zur Geheimhaltung von Kommunikationsinhalten gegenüber dem Verein, dem Vorstand oder Erziehungsberechtigten aufgefordert werden.

§ 6.3 Sensibilisierung und Medienkompetenz

(1) Der Verein versteht digitale Jugendarbeit nicht nur als Freizeitangebot, sondern auch als pädagogischen Raum zur Förderung von:

  1. Medienkompetenz,
  2. Verantwortungsvoller Kommunikation,
  3. Respektvollem Verhalten im Internet,
  4. Schutz persönlicher Daten,
  5. Aufklärung über Mediensucht,
  6. Verständnis zur Künstlichen Intelligenz,
  7. Umgang mit digitalen Konflikten.

(2) Konkrete Präventionsmaßnahmen sind dabei folgende:

  1. Regelwerk für Discord, Social-Media-Kanäle und den Minecraft Server welches Akzeptiert werden muss, um an weiteren Konversationen teilnehmen zu können (Ticketsystem ist auch ohne Akzeptieren der Regeln Verfügbar)
  2. Moderation des Discords und Events durch Bots und Moderierende
  3. Auf dem offiziellen Discord-Server des Vereins werden ausgewählte administrative und moderationsbezogene Vorgänge, insbesondere Rollenänderungen, Moderationsmaßnahmen, Kanaländerungen, Ein- und Austritte sowie weitere sicherheitsrelevante Ereignisse automatisiert durch Discord-Bots in internen Log-Kanälen dokumentiert. Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen, der Missbrauchsprävention sowie der Bearbeitung von Beschwerden und Vorfällen
  4. Feedback und Beschwerdemöglichkeiten zum einen öffentlich in einem Discord Kanal, als auch über das Ticket System und Anonym auf der Offiziellen Webseite
  5. Regelmäßige Überprüfung von Rollen- und Berechtigungskonzepten auf dem Discord durch das Management Team
  6. Verpflichtende jährliche Schulungen bezüglich der Umsetzung des Schutzkonzeptes im Jahr für alle ehrenamtlich Tätigen im Verein
  7. Sensibilisierung der Teilnehmenden bei Vereinsangeboten über geltende Regeln und den respektvollen Umgang miteinander
  8. Account-Überprüfung bei nachweislich neuen Discord-Accounts, auffälligem Verhalten im Chat oder bei Meldungen von Usern mit persönlichem Gespräch und ggf. Authentifizierung der Identität durch Ausweisdokumente unter strikter Beachtung der DSGVO
  9. Veröffentlichung und zentrale Bereitstellung vereinsinterner Dokumente über die vereinseigene Cloud, soweit keine schutzwürdigen Interessen, Datenschutzvorschriften oder Vertraulichkeitsanforderungen entgegenstehen.
  10. Aktive Einbindung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die Vereins- und Projektstruktur zur Förderung von Selbstbestimmung, Verantwortungsbewusstsein, sozialer Teilhabe und Selbstwirksamkeit.
  11. Vorleben eines respektvollen Umgangstons durch Teammitglieder und Personen mit Funktionsrollen
  12. Unterstützung bei Reflexion eigener Mediennutzung, Sensibilisierung für Warnzeichen problematischer Mediennutzung durch Beobachtung und Gesprächsführung der Jugendleitung
  13. Bis zu wöchentlichen Meetings in den einzelnen Bereichen und engmaschige Betreuung durch Fachpersonen bei der Entwicklung von Projekten
  14. Monatliche Meetings mit allen in Projektgruppen tätigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, um Neuerungen und anstehende Aktion in der Gruppe zu besprechen
  15. Verantwortungsvoller Umgang mit persönlichen Daten durch Zugang- und Zugriffsbeschränkungen sowie Multifaktor-Verifikation

§ 7 Reallife Events

(1) Präsenzveranstaltungen („Reallife-Events“) sind Veranstaltungen mit physischer Anwesenheit der Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort.

§ 7.1 Risiken

(1) Aufgrund der satzungsmäßigen Vereinsarbeit bestehen insbesondere folgende strukturelle und situative Risikobereiche:

  1. Macht- und Autoritätsgefälle zwischen Jugendleitungen und Teilnehmenden.
  2. Übernachtungssituationen bei Freizeiten und Veranstaltungen.
  3. Geschlechtergetrennte, aber teilweise gemeinschaftlich organisierte Sanitär- und Duschsituationen.
  4. Notwendige 1:1-Betreuungen in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Team, insbesondere bei Krankheit, psychischen Ausnahmesituationen, Alternativprogrammen, Krisengesprächen und Transporten.
  5. Kontakte zwischen Minderjährigen und Volljährigen innerhalb der Vereinsangebote.
  6. Kontakte zu externen Dritten im Umfeld von Veranstaltungen.

(2) Das Schutzkonzept trägt diesen Risiken durch personelle, organisatorische, kommunikative und dokumentarische Maßnahmen Rechnung.

§ 7.2 Personalauswahl, Eignung und Einsatzvoraussetzungen

(1) Personen, die im Verein Aufgaben mit unmittelbarem Kontakt zu Minderjährigen oder sonst schutzbedürftigen Teilnehmenden wahrnehmen, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie persönlich geeignet erscheinen.

(2) Für Jugendleitungen und vergleichbar eingesetzte Betreuungspersonen bei Ferienfreizeiten sowie Verantwortungspersonen im Verein wie Projektgruppenleitungen, ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtend.

(3) Der Einsatz als Jugendleitungen bei Ferienfreizeiten setzt grundsätzlich eine JuLeiCa oder eine vergleichbare Qualifikation voraus, welche vom Vorstand geprüft und genehmigt werden muss.

(4) Teammitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige werden vor ihrer Tätigkeit durch ein Bewerbungsverfahren ausgewählt. Das Bewerbungsverfahren besteht aus einer schriftlichen Bewerbung und einem mündlichen Bewerbungsgespräch sowie praktischen Skill-Tests je nach Projekt, wobei diese nicht ausschlaggebend sind und eher zur Einordnung dienen. Maßgeblich sind insbesondere persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Interesse an neuem Wissen und die Bereitschaft, dieses Schutzkonzept einzuhalten.

§ 7.3 Ferienfreizeiten

§ 7.3.1 Unterbringung

(1) Betreuungspersonen und Teilnehmende schlafen grundsätzlich getrennt voneinander in separaten Zimmern.

(2) Volljährige und minderjährige Teilnehmende werden grundsätzlich getrennt untergebracht.

(3) Soweit organisatorisch, räumlich oder veranstaltungsbedingt keine getrennten Schlaf- oder Ruheräume zur Verfügung stehen, können Teilnehmende, Betreuungspersonen und volljährige Personen ausnahmsweise in gemeinsamen Schlafbereichen untergebracht werden, insbesondere bei Übernachtungen in Turnhallen, Sammelunterkünften, Hütten oder vergleichbaren Veranstaltungsformaten. Dabei ist zu erwähnen, das niemals einzelne Teilnehmende alleine mit Betreuungspersonen zusammen Übernachten. In diesen Fällen ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen ein möglichst hohes Maß an Schutz, Transparenz, Rücksichtnahme und sozialer Kontrolle sicherzustellen. Insbesondere ist auf angemessene Schlafplatzverteilungen, nachvollziehbare Aufsicht, geschlechter- und altersangemessene Unterbringung sowie die Wahrung persönlicher Grenzen und Privatsphäre zu achten.

(4) Nicht-binäre Teilnehmende sind, soweit organisatorisch möglich und unter Wahrung ihrer Würde und Interessen, in Einzelzimmern oder anderweitig besonders geschützten Unterbringungsformen unterzubringen.

(5) Bei gemeinschaftlich genutzten Sanitär- und Duschbereichen ist auf klare organisatorische Regelungen, geschlechterbezogene Trennung, Privatsphäre und Aufsicht zu achten.

§ 7.3.2 Betreuungssituation

(1) Ferienfreizeiten stellen aufgrund ihrer Dauer, der gemeinsamen Unterbringung, der teilweise durchgehenden Betreuung sowie der räumlichen Trennung vom Elternhaus eine besonders sensible Betreuungsform dar. Der Verein trägt während der Maßnahme eine erhöhte Verantwortung für den Schutz, die Sicherheit und das Wohlbefinden der teilnehmenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

(2) Die Betreuung erfolgt grundsätzlich im Team. Entscheidungen, die einzelne Teilnehmende in besonderer Weise betreffen, sollen nicht isoliert durch eine einzelne Betreuungsperson getroffen werden, sondern im Team abgestimmt werden. Dies gilt insbesondere bei gesundheitlichen, psychischen, disziplinarischen oder konfliktbezogenen Situationen.

(3) Betreuungspersonen haben ihre Rolle professionell, grenzachtend und nachvollziehbar auszuüben. Sie dürfen ihre Stellung nicht zur Herstellung persönlicher Abhängigkeiten, besonderer Näheverhältnisse oder bevorzugter Einzelbeziehungen nutzen.

(4) Die Betreuung orientiert sich am Grundsatz der größtmöglichen Transparenz. Betreuungsmaßnahmen, besondere Vorkommnisse, Konflikte und Abweichungen vom regulären Ablauf sind teamintern nachvollziehbar zu kommunizieren und bei Bedarf zu dokumentieren.

(5) Die Teilnehmenden werden alters- und entwicklungsangemessen beteiligt. Ihre persönlichen Grenzen, Bedürfnisse und Rückmeldungen sind ernst zu nehmen. Gleichzeitig bleibt die Aufsichts- und Schutzverantwortung des Betreuungsteams unberührt.

(6) Einzelbetreuungen sollen vermieden werden, sind aber in begründeten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei Krankheit, psychischer Krisensituation, notwendigem Alternativprogramm, organisatorisch erforderlichen Einzeltransporten oder vergleichbaren Situationen.

(7) Jede 1:1-Situation ist möglichst vorab mit mindestens einem weiteren Teammitglied abzustimmen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen vorher nicht möglich, ist die Information unverzüglich nachzuholen.

(8) 1:1-Situationen sind so transparent wie möglich zu gestalten. Soweit möglich, sind offene oder einsehbare Räume zu nutzen; Türen sollen nicht unnötig geschlossen werden. Ort, Anlass und beteiligte Personen müssen im Team nachvollziehbar sein.

(9) Vertrauliche Gespräche können im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sein. Gleichzeitig darf keine Situation entstehen, in der einzelne Betreuungspersonen dauerhaft oder ohne nachvollziehbaren Anlass von der übrigen Teamstruktur abgeschottet mit Teilnehmenden kommunizieren oder handeln.

§ 7.3.3 Beziehungen und Näheverhältnisse unter Teilnehmenden

(1) Minderjährige Teilnehmende sind besonders zu schützen.

(2) Beziehungen sowie sexuelle Handlungen jeglicher Art zwischen Betreuungspersonen und Teilnehmenden während und direkt nach einer Vereinsmaßnahme werden nicht geduldet.

(3) Beziehungen sowie sexuelle Handlungen jeglicher Art zwischen volljährigen und minderjährigen Teilnehmenden im Rahmen laufender Vereinsmaßnahmen werden nicht geduldet.

(4) Offenkundig problematische Alterskonstellationen unter Minderjährigen, insbesondere bei erheblichen Altersabständen, sind im Rahmen der Aufsicht und Fürsorge aktiv zu unterbinden.

(5) Bereits vor der Maßnahme bestehende, den Erziehungsberechtigten bekannte Beziehungen werden zur Kenntnis genommen, vom Verein jedoch weder aktiv gefördert noch in besonderer Weise unterstützt.

(6) Entwickeln sich während einer Maßnahme Beziehungen oder beziehungsähnliche Dynamiken, die den Schutzzweck dieses Konzepts berühren, wirkt das Team auf eine sofortige Beendigung solcher Entwicklungen während der Maßnahme hin.

§ 7.4 Veranstaltungen

§ 7.4.1 Betreuungssituation

(1) Der Verein kann offene sowie geschlossene Tagesveranstaltungen durchführen. Bei offenen Veranstaltungen können die Aufsicht und Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sein. Das Betreuungsteam achtet in diesen Fällen im Rahmen des Zumutbaren auf die Einhaltung der Vereinsregeln und den Schutz Minderjähriger.

(2) Bei Tagesveranstaltungen mit anwesenden Eltern verbleibt die Aufsichtspflicht grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten, soweit der Verein nicht ausdrücklich eine weitergehende Aufsicht übernimmt.

§ 7.5 Foto-, Streaming- und Medienbereich

(1) Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen von Teilnehmenden dürfen nur im Rahmen der geltenden Einwilligungen und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte erfolgen. Heimliche oder entwürdigende Aufnahmen sind untersagt.

(2) Streaming- oder Medienangebote dürfen Minderjährige nicht bloßstellen, sexualisieren oder gezielt exponieren.

(3) Veröffentlichungen von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen von Teilnehmenden dürfen nur nach Rücksprache oder schriftlichen Genehmigungen zweckgebunden auf den offiziellen Kanälen vom UtopiaGaming e.V. vorgenommen werden.

§ 8 Konsum von Alkohol, Drogen und sonstigen berauschenden Mitteln

§ 8.1 Grundsatz

(1) Der Verein orientiert sich im Rahmen seiner Kinder-, Jugend- und Gemeinschaftsarbeit an einem möglichst suchtmittelfreien und verantwortungsvollen Umfeld. Ziel ist es, eine sichere, respektvolle und für alle Teilnehmenden angenehme Atmosphäre zu schaffen.

(2) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Jugendschutzgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes uneingeschränkt.

(3) Verhalten unter Einfluss berauschender Mittel, das die Sicherheit, das Wohlbefinden, die Kommunikation oder den Schutz anderer Personen beeinträchtigt, ist im Rahmen der Vereinsarbeit unzulässig.

(4) Insbesondere sind sexualisierte, aggressive, enthemmte oder grenzverletzende Verhaltensweisen unter Einfluss berauschender Mittel nicht entschuldbar.

§ 8.2 Besondere Regelungen bei Veranstaltungen und Betreuungsmaßnahmen

(1) Minderjährigen Teilnehmenden ist der Konsum von Alkohol, Cannabis, Nikotinprodukten oder sonstigen berauschenden Mitteln im Rahmen von Vereinsveranstaltungen untersagt, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes zulässig ist und die Veranstaltung dies organisatorisch erlaubt.

(2) Teammitglieder, Jugendleitungen, Betreuungspersonen und sonstige Personen mit Aufsichts-, Moderations- oder Leitungsfunktion dürfen während der Ausübung ihrer Funktion nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen.

(3) Insbesondere bei Veranstaltungen mit Minderjährigen gilt grundsätzlich ein suchtmittelfreies Umfeld als angestrebter Standard. Der Konsum oder das Mitführen entsprechender Mittel kann durch den Verein weitergehend eingeschränkt oder untersagt werden.

§ 8.3 Digitale Vereinsräume

(1) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für digitale Vereinsräume und Sprachkommunikation. Verhalten unter erheblichem Einfluss berauschender Mittel, das zu Belästigungen, Grenzverletzungen, aggressivem Verhalten oder unangemessener Kommunikation führt, zieht Moderations- oder Vereinsmaßnahmen nach sich.

§ 9 Datenschutz, Vertraulichkeit und Informationsschutz

§ 9.1 Grundsatz

(1) Der Schutz personenbezogener Daten sowie vertraulicher Informationen ist Bestandteil des Kinder- und Jugendschutzes des Vereins.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet, gespeichert oder weitergegeben werden, soweit dies:

  • gesetzlich zulässig,
  • zur Durchführung der Vereinsarbeit erforderlich,
  • zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben notwendig oder
  • durch Einwilligungen gedeckt

ist.

(3) Der Verein achtet insbesondere bei Minderjährigen auf einen sensiblen und verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten, Kommunikationsinhalten und Vorfalls Informationen.

(4) Datenschutz und Vertraulichkeit dienen dem Schutz der Beteiligten, dürfen jedoch notwendige Schutzmaßnahmen und Interventionen nicht verhindern.

§ 9.2 Vertraulichkeit

(1) Hinweise, Beschwerden, Verdachtsfälle und persönliche Gespräche sind vertraulich zu behandeln.

(2) Informationen dürfen nur an diejenigen Personen weitergegeben werden, die:

  • unmittelbar mit der Bearbeitung befasst sind,
  • eine organisatorische Verantwortung tragen oder
  • aus gesetzlichen oder schutzbezogenen Gründen eingebunden werden müssen.

(3) Vertraulichkeit darf nicht dazu führen, dass notwendige Schutzmaßnahmen unterbleiben oder erhebliche Risiken verschwiegen werden.

§ 9.3 Dokumentation und Zugriff

(1) Dokumentationen zu Vorfällen, Beschwerden oder Schutzmaßnahmen sind sachlich, nachvollziehbar und möglichst objektiv zu führen.

(2) Der Zugriff auf entsprechende Unterlagen ist auf den Vorstand, der schutzbeauftragten Person sowie im Einzelfall ausdrücklich befugte Personen zu beschränken.

(3) Digitale Dokumentationen sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(4) Papierunterlagen sind sicher aufzubewahren und nach Digitalisierung oder Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen datenschutzgerecht zu vernichten.

§ 9.4 Weitergabe an externe Stellen

(1) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an externe Stellen erfolgt nur:

  • bei gesetzlicher Verpflichtung,
  • zur Wahrnehmung berechtigter Schutzinteressen,
  • mit Einwilligung der Betroffenen oder Erziehungsberechtigten,
  • oder soweit dies zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist.

(2) Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder strafbare Handlungen werden zuständige Behörden oder Fachstellen eingebunden.

§ 9.5 Sensible Daten

(1) Gesundheitsdaten, psychische Belastungen, familiäre Situationen oder sonstige besonders sensible Informationen sind mit besonderer Zurückhaltung zu behandeln.

(2) Solche Informationen dürfen innerhalb des Teams nur weitergegeben werden, soweit dies für Betreuung, Schutz oder Organisation erforderlich ist.

§ 10 Beschwerden, Meldungen und Beteiligung

(1) Teilnehmende, Mitglieder, Erziehungsberechtigte und sonstige Dritte können Hinweise, Beschwerden und Verdachtsmomente jederzeit an den Vorstand oder der schutzbeauftragten Person richten.

(2) Der Verein stellt hierfür mindestens eine Kontaktmöglichkeit in Textform sowie eine telefonische Erreichbarkeit bereit. Ergänzend kann ein anonymes digitales Meldeformular angeboten werden. Die Daten der schutzbeauftragten Person befinden sich auf der letzten Seite des Schutzkonzepts.

(3) Im Rahmen von Vor- und Nachtreffen, Briefings und Feedbackrunden sollen Teilnehmende die Möglichkeit erhalten, ihre Wahrnehmungen, Kritik und Beschwerden niedrigschwellig einzubringen.

(4) Beschwerden dürfen nicht zu Benachteiligungen des meldenden Teilnehmenden oder Mitglieds führen.

§ 11 Verfahren bei Verdachtsfällen und Vorfällen

(1) Jeder Verdacht auf sexualisierte Gewalt, digitale Gewalt, schwerwiegende Grenzverletzungen oder einschlägiges Fehlverhalten ist ernst zu nehmen.

(2) Verfahren nach § 8a SGB VIII:

  1. Wahrnehmung und Dokumentation der Anhaltspunkte
  2. Prüfung einer akuten Gefahr
  3. Unverzügliche Schutzmaßnahmen bei akuter Gefahr
  4. Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
  5. Gefährdungseinschätzung
  6. Altersangemessene Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen
  7. Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird
  8. Hinwirken auf geeignete Hilfen
  9. Mitteilung an das Jugendamt, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann
  10. Dokumentation der Entscheidung und Wiedervorlage

(3) Die schutzbeauftragte Person koordiniert die interne Fallbearbeitung, nimmt eine erste Einschätzung des unmittelbaren Schutzbedarfs vor, veranlasst erforderlichenfalls die Hinzuziehung einer externen Fachberatung und unterbreitet dem Vorstand Handlungsempfehlungen. Entscheidungen über vereinsrechtliche Maßnahmen, Ausschlüsse, Suspendierungen und sonstige Maßnahmen mit Außenwirkung trifft der Vorstand. Bei Befangenheit eines Vorstandsmitglieds oder der schutzbeauftragten Person ist diese von der Fallbearbeitung auszuschließen und eine unbefangene Ersatzperson oder externe Fachstelle einzubeziehen.

(4) Externe Fachstellen, insbesondere das Jugendamt Lübeck sowie geeignete Beratungs- oder Kooperationsstellen wie das Kinderschutz-Zentrum Lübeck und der Lübecker Jugendring e.V., sollen im Bedarfsfall einbezogen werden.

(5) Besteht der Verdacht auf eine strafbare Handlung oder eine erhebliche Kindeswohlgefährdung, sind die zuständigen staatlichen Stellen unverzüglich einzuschalten. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr muss sofort 112, 110 oder das Jugendamt informiert werden.

§ 12 Sanktionen und vereinsrechtliche Konsequenzen

(1) Verstöße gegen dieses Schutzkonzept können je nach Schwere und Einzelfall vereinsinterne Maßnahmen auslösen.

(2) Gegenüber Teilnehmenden und Mitgliedern kommen insbesondere in Betracht:

  1. Mündliche Ermahnung oder Verwarnung.
  2. Ausschluss von einzelnen Programmpunkten, Angeboten oder Veranstaltungen.
  3. Heimreise auf eigene Kosten, soweit dies rechtlich und tatsächlich zulässig sowie verhältnismäßig ist.
  4. Befristeter oder dauerhafter Ausschluss von weiteren Maßnahmen.
  5. Vereinsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Ausschluss nach § 2.3 Abs. 3 der Satzung.

(3) Gegenüber Personen mit Funktionsrollen, insbesondere Teammitgliedern und Jugendleitungen, kommt zusätzlich die sofortige Beendigung der Funktionsrolle nach § 2.3 Abs. 4 der Satzung oder die vorläufige Suspendierung in Betracht.

(4) Vor endgültigen vereinsrechtlichen Maßnahmen sind die satzungsmäßigen Beteiligungs- und Anhörungsrechte zu beachten. Unberührt bleiben vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 2.3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung.

§ 13 Dokumentation und Vertraulichkeit

(1) Hinweise, Beschwerden, Verdachtsfälle, Vorfälle, Maßnahmen und wesentliche Gesprächsinhalte sind sachlich, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation erfolgt schriftlich oder digital und muss anschließend digital abgelegt werden.

(3) Zugriff auf die Dokumentation haben grundsätzlich nur der Vorstand sowie, soweit erforderlich, die schutzbeauftragte Person.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzend unter Beachtung einer etwaigen Datenschutzordnung des Vereins gemäß § 4.2 der Satzung.

§ 14 Sensibilisierung, Schulung und Fortschreibung

(1) Vor jeder Freizeit oder Veranstaltung mit Schutzbezug findet ein Team-Briefing statt, in dem dieses Schutzkonzept, der Verhaltenskodex sowie die Abläufe bei Verdachtsfällen verbindlich behandelt werden.

(2) Der Vorstand und die schutzbeauftragte Person wirken auf eine regelmäßige Sensibilisierung der Teammitglieder und Personen mit Funktionsrollen hin.

(3) Das Schutzkonzept ist regelmäßig, insbesondere bei praktischen Erfahrungen, rechtlichen Änderungen oder organisatorischem Anpassungsbedarf, zu überprüfen und fortzuschreiben. Mindestens jedoch alle zwei Jahre.

§ 15 Bekanntgabe, Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Dieses Schutzkonzept wird den Mitgliedern gemäß § 4.2 Abs. 4 der Satzung in Textform bekanntgegeben.

(2) Das vorliegende Schutzkonzept wurde gemäß § 4.2 der Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 16.06.2026 beschlossen. Es tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

(3) Das Schutzkonzept wird ergänzend auf der Website des Vereins veröffentlicht und kann Erziehungsberechtigten, Kooperationspartnern und sonstigen Interessierten zugänglich gemacht werden.

Schutzbeauftragte Person

Marc Kimmel

m.kimmel@utopia-gaming.de

Niemand ist perfekt, auch das Konzept nicht. Ein Schutzkonzept darf sich weiterentwickeln und muss es auch.

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